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Wenn AUSGERECHNET ein VERFASSUNGSGERICHT über WEIN entscheidet

Ausgerechnet Österreichs Verfassungsgerichtshof hat die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Klassifizierung von Weinlagen für gesetzwidrig erklärt. Ein Urteil über Zuständigkeiten, das eine ziemlich grundsätzliche Frage aufwirft: Wer darf entscheiden, welcher Weinberg wertvoll ist? Und wer muss anschließend mit dieser Entscheidung leben?

Im Weinbau gibt es seit jeher eine wunderbare Möglichkeit, den Wert eines Grundstücks zu erhöhen - sogar ohne einen einzigen Rebstock zu pflanzen, einen neuen Keller zu bauen oder außergewöhnlichen Wein zu keltern. Die Besitzer erklären den Weinberg zur Großen Lage. Schon klingt die Adresse bedeutender, die Flasche darf teurer sein, und die Bank betrachtet die Grundstücke womöglich mit größerem Wohlwollen.

Ganz so einfach funktioniert es natürlich nicht. Aber die wirtschaftliche Bedeutung einer offiziellen Lagenklassifizierung sollte niemand unterschätzen. In Österreich ist darüber seit Jahren ein Streit im Gang, der inzwischen sogar beim Verfassungsgerichtshof angekommen ist - ein außergewöhnlicher Weg zum Höchstgericht in Angelegenheiten des Weinbaus. Dort haben die Richter nun festgestellt, dass ausgerechnet jene Institution, die über die Einstufung von Weinbergen maßgeblich entscheiden sollte, dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage besitzt. Das Nationale Weinkomitee hat, vereinfacht gesagt, Kompetenzen bekommen, die ihm das geltende Weingesetz nicht zugesteht. Eine bemerkenswerte Nachricht für eine Branche, die sich ansonsten bevorzugt über Frost, Trockenheit und Absatzprobleme unterhält.

Dabei ist die Idee hinter der Klassifizierung keineswegs unsinnig. Im Gegenteil. Wer Burgund kennt, weiß, welche Bedeutung die Herkunft eines Weins haben kann. Zwischen einem gewöhnlichen Dorfwein und einem Grand Cru liegen manchmal nur wenige Meter, aber wirtschaftlich ganze Welten. Die österreichischen Traditionsweingüter haben über Jahrzehnte daran gearbeitet, ein vergleichbares Bewusstsein für die Qualität einzelner Rieden zu schaffen. Besonders im Kamptal, Kremstal und in der Wachau gibt es Weinberge, deren Namen längst internationale Anerkennung genießen. Dass diese Herkunft deutlicher kommuniziert und nach nachvollziehbaren Kriterien eingeordnet werden soll, ist grundsätzlich vernünftig. Österreich hat große Weinlagen. Es wäre absurd, so zu tun, als seien alle Rebflächen gleichwertig. Die Frage ist allerdings, wer die Unterschiede verbindlich festlegt. Denn zwischen der fachlichen Überzeugung, dass ein bestimmter Hang außergewöhnliche Weine hervorbringt, und der staatlich abgesicherten Berechtigung, ihn als Große Lage zu vermarkten, liegt ein beträchtlicher Unterschied. Vor allem für jene, deren Grundstücke bei der Verteilung der "Adelstitel" leer ausgehen.

Mehrere Winzer haben sich deshalb gegen die Konstruktion gewehrt. Einer ihrer Sprecher ist der Kamptaler Weinbauer Alois Höllerer. Seine Kritik richtet sich gegen mögliche Interessenkonflikte, mangelnde Transparenz und die wirtschaftlichen Folgen solcher Entscheidungen. Denn die Klassifizierung betrifft keineswegs nur die Beschriftung einer Weinflasche. Sie kann den Wert von Grundstücken beeinflussen, die Möglichkeiten ihrer Belehnung verändern und darüber entscheiden, mit welchem Selbstbewusstsein ein Betrieb am Markt auftritt. Wer einen Weinberg besitzt, der gestern noch als hervorragende Lage galt und morgen offiziell nur mehr zweite Wahl ist, wird den Unterschied spätestens beim Verkauf bemerken. Höllerer erinnert außerdem daran, dass guter Wein auch etwas mit dem Können des Winzers zu tun hat. Eine durchaus sympathische Vorstellung in einer Zeit, in der manche Weinberge offenbar schon durch die bloße Nennung ihres Namens ausgezeichnete Weine hervorbringen sollen. Nun aber zählt Höller, mit Verlaub, nicht zu den ganz großen Namen in Österreich.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun allerdings keine Weine verkostet. Er hat weder entschieden, ob Heiligenstein besser ist als Lamm, noch darüber befunden, ob die österreichische Klassifizierung fachlich überzeugend ist. Sein Urteil betrifft die rechtliche Konstruktion. Das Nationale Weinkomitee sollte Rieden für die Bezeichnungen „Erste Lage“ und „Große Lage“ klassifizieren. Der Landwirtschaftsminister konnte diese Einstufungen anschließend per Verordnung festlegen. Lehnte das Komitee eine Klassifizierung ab oder blieb es untätig, hatte der Minister keine Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen oder selbst tätig zu werden. Damit besaß das Komitee nach Auffassung der Richter faktisch behördliche Befugnisse. Nur fehlte dafür die erforderliche gesetzliche Ermächtigung. Hinzu kam, dass das Gremium bei diesen Entscheidungen weder den Weisungen des Ministers unterlag noch dessen Aufsicht. Das widerspricht grundlegenden Regeln der österreichischen Verwaltung. Selbst im Weinbau darf man sich seine Behörden nicht einfach selbst zusammenstellen.

Michael Moosbrugger, Obmann der Österreichischen Traditionsweingüter und einer der maßgeblichen Architekten des Klassifizierungssystems, sieht die Entscheidung gelassen. Für ihn handelt es sich um einen formalen Fehler, der im Zuge des für 2027 geplanten neuen Weingesetzes behoben werden könne. Seine Argumentation ist nachvollziehbar: Die Traditionsweingüter haben erhebliche Arbeit in ein System investiert, das österreichischen Wein international verständlicher und konkurrenzfähiger machen soll. Warum sollte die gesamte Branche davon nicht profitieren? Tatsächlich wäre es wenig sinnvoll, eine über Jahre entwickelte Klassifizierung allein deshalb zu verwerfen, weil ihre gesetzliche Umsetzung misslungen ist. Andererseits ist es eine ziemlich österreichische Vorstellung, einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip als lästige Formalität zu betrachten, die man bei Gelegenheit schon reparieren werde. Rechtsstaatlichkeit ist keine Fußnote im Kleingedruckten einer Weinverordnung.

Der Konflikt hat auch deshalb eine gewisse Brisanz, weil in den entscheidenden Gremien Vertreter der Landwirtschafts- und Wirtschaftskammern, der Weinbaugebiete, des Ministeriums und der Weinmarketingorganisation sitzen. Der Rechnungshof hat bereits kritisiert, dass nicht alle betroffenen Weinbauern ausreichend einbezogen wurden. Hier beginnt das eigentliche Problem. Wenn eine Branche ihre Qualitätsordnung selbst entwickelt, ist das zunächst ein Ausdruck von Kompetenz und Eigenverantwortung. Wenn diese Ordnung aber staatliche Verbindlichkeit erhält und wirtschaftliche Gewinner und Verlierer produziert, gelten andere Maßstäbe. Dann müssen die Regeln transparent, überprüfbar und für alle Betroffenen fair sein. Ein Weinberg wird schließlich nicht schlechter, weil sein Besitzer im falschen Verband organisiert ist oder bei einer Abstimmung die schlechteren Karten hat.

Man sollte bei alldem eines nicht vergessen: Auch die berühmtesten europäischen Lagenklassifizierungen sind keine naturwissenschaftlichen Gesetze. Sie beruhen auf Geschichte, Erfahrung, wirtschaftlicher Entwicklung und manchmal auf Entscheidungen, die vor langer Zeit unter völlig anderen Bedingungen getroffen wurden. Im Burgund haben sich die Rangordnungen über Jahrhunderte herausgebildet. In Bordeaux war bei der Klassifizierung von 1855 der damalige Marktpreis ein wesentliches Kriterium. Beides hat bemerkenswerte Weinkulturen hervorgebracht. Aber niemand sollte daraus ableiten, dass eine amtliche Einstufung automatisch die Wahrheit über die Qualität eines Weins verkündet. Wer einmal einen mittelmäßigen 1er Cru und einen großartigen Wein aus einer unscheinbaren Lage getrunken hat, kennt den Unterschied zwischen Klassifizierung und Wirklichkeit.

Österreich braucht eine nachvollziehbare Ordnung seiner besten Weinlagen. Daran besteht für mich wenig Zweifel. Sie kann den Winzern helfen, ihre Herkunft verständlich zu vermitteln, und den Konsumenten eine Orientierung bieten. Nur muss eine solche Ordnung glaubwürdig sein. Und Glaubwürdigkeit entsteht nicht dadurch, dass jene, die bereits über die berühmtesten Weinberge verfügen, auch noch maßgeblich darüber bestimmen, welche anderen Weinberge künftig berühmt werden dürfen. Das mag fachlich gut gemeint sein, politisch und wirtschaftlich ist es eine heikle Konstruktion.

Nun wird das Weingesetz überarbeitet werden müssen. Die Gelegenheit wäre günstig, nicht bloß die beanstandeten Paragrafen zu reparieren, sondern auch die Verfahren, Kriterien und Beteiligungsrechte grundsätzlich zu überprüfen. Die großen Weingüter haben gute Argumente. Die kleineren Betriebe ebenfalls. Ein vernünftiges System müsste beiden gerecht werden. Denn der Sinn einer Lagenklassifizierung kann schwerlich darin bestehen, die bestehende Hierarchie mit amtlichen Stempeln zu verewigen.

Und noch etwas: Am Ende entscheidet ohnehin der Weintrinker. Er darf einen Wein aus einer Großen Lage enttäuschend finden und einen aus einer völlig unbekannten Riede großartig. Diese Freiheit ist bislang zum Glück noch nicht Gegenstand einer Verordnung.